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Unser Wissen – Ihr Vorteil

Damit unsere Kunden und die Anwender weltweit ihre tägliche Arbeit mit unseren Maschinen noch effizienter gestalten können, stellen wir umfangreiche Informationen rund um unsere Sammelhefter, Schmalheftköpfe und Drahtheftmaschinen und Heftköpfe online zur Verfügung. Das Informationsangebot umfasst aussagekräftige Produktvideos ebenso wie Prospekte und ausführliche Bedienungsanleitungen.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Hohner Maschinenbau GmbH

Download AGB – PDF 125 KB (07/2023)

1. Ausschließliche Geltung
Unsere Lieferungen, Leistungen, Angebote, kaufmännischen Bestätigungsschreiben und Auftragsbestätigungen erfolgen ausschließlich nach Maßgabe dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (Geschäftsbedingungen). Die (Einkaufs-)Bedingungen des Bestellers finden unabhängig davon, ob sie von diesen Geschäftsbedingungen abweichen, keine Anwendung.

2. Vertragsabschluss, Änderungen an Produkten
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend; sie können bis zum Zugang der Annahmeerklärung ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
2.2 Bestellungen gelten als durch uns angenommen, wenn wir eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilen oder die bestellten Produkte innerhalb angemessener Frist ausliefern.
2.3 Konstruktions- und Formänderungen an unseren Produkten durch uns sind zulässig, soweit sie keine Preiserhöhung bewirken und nicht zu Qualitätsverschlechterungen führen.

3. Preise, Preisanpassungen
3.1 Sämtliche Preise verstehen sich, soweit von uns nicht anders angegeben, als reine Verkaufspreise zuzüglich Versand-, Montage- und Verpackungskosten sowie Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Die in unseren Katalogen und Prospekten angegebenen Preise sind unverbindliche Preisangaben ohne Umsatzsteuer. Eine etwaige Quellensteuer hat der Besteller zu tragen.
3.2 Unsere Preise sind freibleibend. Sie beruhen auf den Lohn-, Material-, Energie- und Gemeinkosten zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung/Bestätigungsschreibens. Erhöhen sich diese Kosten innerhalb von vier Monaten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung, wofür wir nachweispflichtig sind, sind wir zu einer Preiserhöhung in entsprechendem Umfang berechtigt, es sei denn, wir befinden uns in Lieferverzug, die Erhöhung der Kosten war bei Vertragsabschluss vorhersehbar oder wir haben die Kostenerhöhung aus sonstigen Gründen zu vertreten.
3.3 Falls wir vertraglich zur Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme der Produkte verpflichtet sind, schuldet der Besteller die hiermit verbundenen angemessenen Kosten einschließlich Fahrtkosten und Kosten der Unterbringung.

4. Lieferzeit, Lieferverzug
4.1 Von uns angegebene Lieferzeiten sind Mindestlieferzeiten und deshalb mangels ausdrücklicher
Vereinbarung oder anderslautender ausdrücklicher Bezeichnung durch uns unverbindlich. Verbindlich
sind nur vereinbarte Lieferfristen.
4.2 Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt, soweit nicht anders vereinbart, mit dem Zustandekommen des
Liefervertrages, jedoch nicht vor der Abklärung aller technischen Fragen und der Beibringung aller von
dem Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Zeichnungen, Pläne, erforderlichen Genehmigungen,
Freigaben, Spezifikationen, sonstigen, von dem Besteller zu erbringenden Mitwirkungshandlungen und
nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf
die Ware am benannten Bestimmungsort unentladen eintrifft.
4.3 Vereinbarte Lieferzeiten verlängern sich angemessen in Fällen Höherer Gewalt oder bei Eintritt von sonstigen Leistungshindernissen, die außerhalb unserer Kontrolle liegen, wie bspw. von uns nicht verschuldeten Verzögerungen in der Zulieferung, schwerwiegende Gesundheitsrisiken wie Epidemien, Krieg, Terror, hoheitliche Maßnahmen wie bspw. Import- oder Exportbeschränkungen. Höherer Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist. Der Besteller ist in diesen Fällen nach dem vergeblichen Setzen einer
angemessenen Frist von mindestens drei Monaten berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Dauert das Leistungshindernis länger als sechs Wochen an, sind wir, ohne Schadensersatz zu schulden, berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist verpflichtet, in den in Ziff. 4.3 genannten Fällen auf unser Verlangen hin innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung nach Ablauf der Frist von mindestens drei Monaten von dem Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. 
4.4 Geraten wir in Leistungsverzug, haften wir, soweit der Besteller einen Schaden nachweist, begrenzt auf den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit.

5. Lieferung, Verpackung, Rücknahme von Ware und Verpackung
5.1 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
5.2 Lieferungen erfolgen „Geliefert benannter Ort“ (DAP) ICC Incoterms® 2020.
5.3 Verzögert sich die Versendung der Ware auf Wunsch des Bestellers, sind wir berechtigt, dem Besteller Lagergeld in Höhe der im Raum Tuttlingen für einen Spediteur üblichen Höhe zu berechnen.
5.4 Soweit wir aufgrund des Verpackungsgesetzes zur Rücknahme von Verpackungsmaterial, insbesondere Transportverpackungen, verpflichtet sind, hat der Besteller das entsprechende Material auf seine Kosten und Gefahr an unser Werk in D – Tuttlingen zurückzuliefern und die Kosten einer erforderlichen Entsorgung in angemessener Höhe zu tragen. 
5.5 Jede Warenrücknahme erfolgt als Bringschuld des Bestellers, es sei denn, es liegt ein Gewährleistungsfall vor. Eine Kopie des Lieferscheins ist beizufügen. Im Falle der Rücknahme von Ware, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein, berechnen wir Aufwendungsersatz in Form einer Handling Pauschale in Höhe von 20 % des Kaufpreises. Ist nur ein Teil des vertraglichen Leistungsgegenstandes betroffen, so bezieht sich die pauschale Entschädigung auf den
entsprechenden Anteil am Kaufpreis. Das Recht, tatsächlich entstandene höhere Aufwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

6. Zahlung
6.1 Unsere Lieferungen sind innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab Zugang der Rechnung ohne Abzug für uns kostenfrei zu bezahlen. Wir gewähren dem Besteller 2 % Skonto bei Zahlung innerhalb von acht Tagen.
6.2 In Fällen der Unsicherheitseinrede (§ 321 BGB) oder bei Zahlungsverzug des Bestellers in Höhe von insgesamt mehr als EUR 1.000,00 sind wir berechtigt, sämtliche eingeräumten Zahlungsziele zu widerrufen und alle Forderungen sofort fällig zu stellen.
6.3 Der Besteller ist nicht berechtigt, die Zahlung zurückzubehalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, falls diese nicht rechtskräftig festgestellt, anerkannt, unbestritten sind oder Mängelrügen vorliegen, deren Berechtigung offenkundig ist oder die Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
6.4 Zahlungsnachlässe stehen unter der Bedingung der Einhaltung unserer Zahlungsbedingungen gemäß dieser Ziff. 6. Werden diese nicht eingehalten sind wir jederzeit zum Widerruf von Zahlungsnachlässen für die Zukunft berechtigt.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis alle unsere fälligen Ansprüche aus – auch sonstigen - Lieferungen oder Leistungen an den Besteller erfüllt sind (Vorbehaltsware). Soweit nach ausländischem Recht eine Registrierung des Eigentumsvorbehalts erforderlich ist, wird der Besteller hierfür sämtliche Maßnahmen vornehmen. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware und damit der Sicherheiten den Wert der gesamten Forderungen um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen des Bestellers darüberhinausgehende Sicherheiten frei. Der Besteller wird ermächtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, zu verarbeiten, zu verbinden, oder einzubauen, nicht aber zu verpfänden oder sicherungszuübereignen. Im Falle der Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers sind wir berechtigt, die Ermächtigung zu widerrufen.
7.2 Die Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur unter der Bedingung gestattet, dass der Besteller (Wiederverkäufer) den Vorbehalt macht, dass das Eigentum an der Ware auf seinen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung in Ansehung der Vorbehaltsware vollständig erfüllt hat (einfacher Eigentumsvorbehalt). Der Besteller tritt an uns bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zur Höhe unseres Anspruchs ab.
7.3 Verarbeitung, Verbindung und Einbau der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller gem. §§ 946 ff. BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
7.4 Der Besteller verpflichtet sich, uns im Falle seiner Zahlungseinstellung, einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse sowie von Pfändungen unverzüglich Anzeige zu machen. Pfändungsgläubiger sind unter Angabe der Adresse namhaft zu machen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs von Pfändungsgläubigern und zu einer Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen.
7.5 Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Zur Begründung eines Lagerhalterpfandrechts ist er nicht berechtigt. Er verpflichtet sich, die Ware gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl, Wasser und gegen Transportschäden in angemessenem Umfang zu versichern. Er tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der vorgenannten Art gegen Dritte zustehen, an uns in Höhe des Rechnungswertes der Ware ab.

8. Betriebsmittel, Sonderanfertigungen
8.1 Für die Vertragserfüllung hergestellte/angeschaffte Betriebsmittel, z.B. Werkzeuge, mit denen für den Besteller Teile produziert werden, bleiben/werden unser Eigentum, auch wenn der Besteller hierfür Kosten übernimmt, wenn gewerbliche Schutzrechte daran entstehen oder sie bzw. ihre Entwicklungs- /Herstellungsart ein Geschäftsgeheimnis darstellt, es sei denn, die Werkzeugübereignung ist vereinbart. In der Verwendung dieser Betriebsmittel sind wir frei.
8.2 Bei Beauftragung von Sonderanfertigungen hat der Besteller zu prüfen, dass durch seine Anforderungen und Spezifikationen die Sonderanfertigungen nicht gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen (Schutzrechtsverletzungen), Soweit derartige Schutzrechtsverletzungen durch Anforderungen oder Spezifikationen des Bestellers bedingt sind, hat der Besteller uns von Ansprüchen Dritter infolge derartiger Rechtsverletzungen in vollem Umfang freizustellen, auch soweit wir Erfüllungsgehilfen eingesetzt haben.

9. Gewährleistung, Unberechtigte Mängelrügen
9.1 Bei nur unerheblichen Mängeln stehen dem Besteller lediglich Minderungsrechte zu. Darüber hinausgehende Gewährleistungsrechte bestehen in diesen Fällen nicht. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Entgegennahme von Waren wegen unerheblicher Mängel zu verweigern.
9.2 Der Besteller hat die Ware unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel und Fehlmengen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Gefahrübergang in Textform zu rügen. Nicht erkennbare Mängel sind nach Entdeckung ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch sieben Tage nach Entdeckung in Textform zu rügen. Die Rügefristen gelten in gleicher Weise für Direktlieferungen an von dem Besteller benannte Dritte; der Besteller hat auch in solchen Fällen für eine fristgerechte Rüge Sorge zu tragen.
9.3 Soweit wir aufgrund von Mängeln Gewährleistung schulden, sind wir nach unserer Wahl berechtigt und verpflichtet, innerhalb angemessener Frist unentgeltlich bis zu dreimal nachzubessern oder neu zu liefern (Nacherfüllung), soweit der Mangel rechtzeitig gerügt wird, vorausgesetzt, die Mängelursache lag bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vor. Hierfür ist der Besteller beweispflichtig. Das etwaige Recht zur Erhebung einer Verjährungseinrede behalten wir uns vor. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziff. 10 vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung mindern.
9.4 Mängelansprüche verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Garantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Verjährungsfrist bleiben unberührt.
9.5 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist.
9.6 Rückgriffsansprüche des Bestellers bestehen gem. § 478 BGB gegen uns nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs gilt im Übrigen Ziff. 9.5 entsprechend.
9.7 Für Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln gilt Ziff. 10. Über die in Ziff. 9 i.V.m. Ziff. 10 geregelten Ansprüche hinaus stehen dem Besteller keine Gewährleistungsansprüche zu.
9.8 Erfolgt eine Mängelrüge des Bestellers schuldhaft zu Unrecht, sind wir in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit berechtigt, von ihm unsere entstandenen Aufwendungen und sonstige Schäden ersetzt zu verlangen.

10. Schadensersatzansprüche
10.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
10.2 Der Haftungsausschluss nach Ziff. 10.1 gilt nicht in Fällen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, des Vorsatzes, der Arglist, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit wir eine Garantie übernommen haben sowie wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Vertragspflichten sind wesentlich, soweit ihre Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung des Lebens oder der Gesundheit vor. Die Haftungsbegrenzung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden gilt auch für Fälle vergeblicher Aufwendungen, des
entgangenen Gewinns und sonstige Vermögensschäden. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.
10.3 Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln (Ziff.9) verjähren gemäß Ziff. 9.4.
10.4 Die Regelungen dieser Ziff. 10 gelten auch für eine etwaige persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen.

11. Abtretung, Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sonstiges
11.1 Der Besteller darf seine Rechte aus mit uns abgeschlossenen Verträgen nur mit unserer Zustimmung auf Dritte übertragen.
11.2 Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem materiellem sowie deutschem Prozessrecht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

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